Satzung des Vereins „bpc – hautverträglichkeitsorientiertes Friseurwesen Deutschland e.V.
Stand: 22.07.2026
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „bpc – hautverträglichkeitsorientiertes Friseurwesen Deutschland“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung gesundheitlicher Aspekte im Friseurwesen.
- Die Basis dazu ergibt sich daraus, dass Friseure in Deutschland keine Hautdiagnosen stellen dürfen, aber auffällige Hautveränderungen erkennen, kunden- und berufsbezogene Risiken vermeiden und bei Verdacht auf Erkrankungen den Kunden an medizinisches Fachpersonal verweisen müssen. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), TRGS 530, TRGS 401, EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, IfSG, sowie aus allgemeinen Berufs- und Sorgfaltspflichten, was Friseure konkret tun müssen, wenn sie Hautauffälligkeiten beim Kunden bemerken.
Aus den berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten (GefStoffV-TRGS530, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen) ergibt sich für Friseure bezüglich gesundheitlicher Aspekte am Kunden:
- Keine Diagnose – aber Pflicht zur Beobachtung und zum Hinweis: Friseure dürfen keine medizinische Diagnose stellen. Sie müssen jedoch Hautauffälligkeiten erkennen (z. B. Ekzeme, Infektionen, offene Stellen, starke Rötungen).
- Behandlungen unterlassen, die die Haut schädigen könnten: Friseure müssen abgrenzen können, wann Sie Dienstleistungen durchführen können, ohne die Gesundheit des Kunden oder die Gesundheit Anderer im Rahmen eines Infektionsschutzes zu gefährden.
- Kunden auf die Notwendigkeit eines Arztbesuchs hinweisen, wenn eine Erkrankung vermutet wird: Friseure sind dazu verpflichtet, im Bedarfsfall auf ärztliche Hilfe hinzuweisen und müssen dies selbständig bei Hautauffälligkeiten eigenverantwortlich abgrenzen.
Dies resultiert daraus, dass Friseure Hautkontakt mit reizenden oder sensibilisierenden Stoffen vermeiden müssen – das gilt für Beschäftigte und Kunden:
- TRGS 530 – Abschnitt 5.1 – Allgemeine Grundsätze: „Zur Vermeidung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen (insbesondere sensibilisierenden Stoffen) sowie gegenüber Feuchtarbeiten haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisa-torischen und diese wiederum Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zur Vermeidung von Haut- und Atemwegskontakten sind alle technischen und organisa-torischen Möglichkeiten zu nutzen.“ „Es ist darauf zu achten, dass wässrige Lösungen, die hautschädigende Stoffe oder Zubereitungen enthalten, nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen werden, da durch das Verdunsten des Wassers die Schadstoff-konzentration auf der Haut stark ansteigt.“
Dies resultiert weiterhin daraus, dass Friseure Symptome erkennen und ärztliche Abklärung empfehlen müssen:
- TRGS 530 – Abschnitt 8 – Arbeitsmedizinische Vorsorge: „Die arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung soll die Beschäftigten informieren über die besonderen Gesundheitsgefahren für die Haut durch Feuchtarbeit, … welche Symptome für die Früherkennung von Haut- und Atemwegserkrankungen zu beachten sind und dass bei Auftreten dieser Symptome ein Arzt aufgesucht werden sollte.“
Dies resultiert weiterhin daraus, dass bei berufen mit Hautkontakt die Verpflichtung besteht, eine Gefährdungsbeurteilung bei Hautkontakt zu geben, Unterweisung über Hautschutz und Infektionsschutz zu geben, Hautveränderungen zu erkennen und Maßnahmen bei Hautauffälligkeiten abzuleiten:
- Auszug aus TRGS 401: „Beschäftigte sind über Symptome von Hauterkrankungen zu informieren und darüber, dass bei Auftreten solcher Symptome ein Arzt aufgesucht werden sollte.“
Dies resultiert weiterhin daraus, dass Arbeitgeber Gefährdungen durch Hautkontakt bewerten müssen:
- § 6 GefStoffV – Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen Gefährdungen durch Hautkontakt bewerten.
- § 8 GefStoffV – Schutzmaßnahmen: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber Gefahrstoffen so gering wie möglich gehalten wird.
- § 9 GefStoffV – Persönliche Schutzmaßnahmen: Regelt Handschuhe, Hautschutz- pläne etc..
- EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009: Produkte dürfen nicht auf verletzter oder erkrankter Haut angewendet werden, wenn dies zu Schäden führen kann.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG): Relevant bei offenen, nässenden Hautstelle, Verdacht auf infektiöse Erkrankungen (z. B. Pilzinfektionen). Friseure müssen entscheiden, ob Behandlungen unterlassen werden, die Infektionen verbreiten könnten und Kunden einschlägig auf ärztliche Abklärung hinweisen.
Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsquellen:
| Rechtsquelle | Relevanz | Exakte Zitate |
| TRGS 530 | Hautschutz, Umgang mit Gefahrstoffen | „Zur Vermeidung von Haut- und Atemwegskontakten sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen.“ |
| TRGS 530 – Abschnitt 8 | Früherkennung von Hauterkrankungen | „… welche Symptome für die Früherkennung von Haut- und Atemwegserkrankungen zu beachten sind und dass bei Auftreten dieser Symptome ein Arzt aufgesucht werden sollte.“ |
| GefStoffV §§ 8–9 | Schutzmaßnahmen | TRGS 530 verweist direkt auf diese Paragraphen. |
| EU- Kosmetikverordnung | Anwendung kosmetischer Mittel | Keine Anwendung auf verletzter/erkrankter Haut. |
| IfSG | Infektionsschutz | Keine Behandlung bei Verdacht auf infektiöse Hauterkrankungen. |
- Zweck des Vereins ist es weiterhin, das öffentliche Gesundheitswesen – insbesondere durch Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Friseurwesens zu fördern.
- Zweck des Vereins ist es weiterhin, eine Berufsbildung im Friseurhandwerk bezüglich der Punkte 1,2, und 3 zu fördern.
- Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Entwicklung, Förderung und Verbreitung gesundheitsorientierter, hypoallergener und schadstoffarmer Arbeitsweisen im Friseurberuf.
- Aufklärung von Friseuren, Auszubildenden und der Öffentlichkeit über hautgesundheitliche Risiken im Friseurhandwerk und dem Umgang kit Haar- und Hautkosmetik im allgemeinen sowie über insbesondere über präventive Maßnahmen.
- Förderung von Forschung, Schulungen und Projekten zu hautfreundlichen, Allergen armen und nachhaltigen Produkten.
- Unterstützung von Friseuren, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen Ihres teams und/oder der Kunden besondere Arbeitsweisen benötigen.
- Zusammenarbeit mit Fachleuten aus Medizin, Dermatologie, Arbeitsmedizin und Chemie.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 51–68 AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Friseurhandwerk tätig ist
- Juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt (schriftlich zum Monatsende)
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung der juristischen Person
- Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied den Vereinszielen zuwiderhandelt oder dem Verein erheblich schadet. Dies gilt insbesondere bezüglich der Betrachtung des Selbstwertes der einzelnen Mitglieder in Bezug zum Selbstbewusstsein. Diese Betrachtung soll sicherstellen, dass insbesondere im Salonalltag die Kunden gesundheitlich vordergründig sind und der Friseur eine hinreichende Hingabe zum Kunden umsetzt, ohne dabei egozentrisch oder wirtschaftlich auf Kosten der Gesundheit der Kunden zu handeln. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Mitglieds.
- Mitglieder des Vereins werden als „Cosmeceuticer“ bezeichnet.
- Für alle Gründungsmitglieder ist die Mitgliedschaft dauerhaft kostenfrei.
§ 5 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge generell oder zeitlich begrenzt ermäßigen oder erlassen – insbesondere bezüglich Förderprogramme. Dies ist in Bezug auf die einzelnen, betroffenen Mitglieder schriftlich zu fixieren.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person.
- Diese führt die Bezeichnung „Vorstand“.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder vergeben – bis hin zu Stellvertretungen. Dabei bleibt der Vorstand als Einzelperson ausschließlich haftend. Die Haftung der Stellvertretenden und Delegierten ist ausgeschlossen – es haftet allein der Einzelvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstands (falls als Funktion der Zeit fällig)
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird. KI-Transkripte sind hier zulässig.
- Die Mitglieder Versammlungen können bei online abgehalten werden.
§ 9 Arbeitskreise
- Der Verein kann im Sinne des Vereinszwecks Arbeits-, Förderkreise und Aktivgruppen
bilden, insbesondere zu den Themen:
- hypoallergene Produktentwicklung
- gesundheitsschonende Schneid- und Färbetechniken
- dermatologische Prävention
- Schulungen und Weiterbildungen
- Arbeitskreise arbeiten eigenständig, jedoch im Rahmen der Satzung und unter Aufsicht des Vorstands.
- Die operative Arbeit der Arbeitskreise kann rein online erfolgen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit
beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die dem Gesundheitswesen oder der Berufsbildung dient. Die Mitgliederversammlung bestimmt diese Organisation.
§ 11 Haftung der Gründungsmitglieder und Beitragsfreiheit
- Die Gründungsmitglieder sind von der Vereinshaftung ausgeschlossen. Es haftet allein der Einzelvorstand.
- Die Gründungsmitglieder erhalten Ihre Mitgliedschaft dauerhaft beitragsfrei.
Mandat
Martin Rudersdorf | NOTAR
Bahnhofstraße 1
52064 Aachen
Telefon 02 41 / 413 44 51 – 0
Telefax 02 41 / 413 44 51 – 20